(Die männliche Form steht aus Einfachheitsgründen für beide Geschlechter.)


§1 Name, Rechtsstatus und Sitz

1 Der Verein führt den Namen «Bürger für das Welterbe – Park Wilhelmshöhe, Karlsaue und
Wilhelmsthal e.V.», in der Kurzform «Bürger für das Welterbe Kassel e.V.»
Der Rechtsstatus ist der eines in das Vereinsregister eingetragenen Vereins, Nr. VR 3272

2 Der Sitz des Vereins ist Kassel.

§2 Zweck des Vereins

1 Zweck des Vereins ist die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege. Der
Verein fördert den Schutz und Erhalt sowie die Instandsetzung und Wiederherstellung der
historischen Schlossgärten Wilhelmshöhe, Karlsaue und Wilhelmsthal und ihrer Bauten als
einzigartige und außergewöhnliche Zeugnisse der europäischen Gartenkunst und
unersetzliches Kulturerbe der Menschheit. Grundlage dafür sind die von UNESCO und
ICOMOS genannten Bedingungen.

2 Verwirklicht wird der Satzungszweck insbesondere durch die Förderung der Aufgaben, die
dem Land Hessen und den zuständigen Dienststellen hinsichtlich der Schlossgärten und des
Welterbes gestellt sind.

3 Der Verein setzt sich außerdem zum Ziel, einer größeren Öffentlichkeit den besonderen
kulturhistorischen Wert der Gärten Wilhelmshöhe, Karlsaue und Wilhelmsthal und deren
bedeutungsvolle Beziehungen zu Stadt und Landschaft zu vermitteln. Durch eine Vielfalt von
Öffentlichkeitsarbeit und Bildungsangeboten zur Gartenkunst will der Verein das Verständnis
und das Engagement der Bürgerschaft für ihre historischen Gärten und das Welterbe erhöhen,
denn die Beteiligung der örtlichen Bevölkerung am Anmeldeverfahren war von
entscheidender Bedeutung, damit sie nach der Anerkennung die Verantwortung für die
Erhaltung der Welterbestätte mit dem Vertragsstaat teilen kann. (s. dazu Abschnitt III. A. Nr. 123. UNESCO-Richtlinien für die Durchführung des Übereinkommens zum Schutz des
Kultur- und Naturerbes der Welt, Januar 2008)

§3 Gemeinnützigkeit des Vereins

1 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2 Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3 Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft

1 Dem Verein können natürliche und juristische Personen angehören. Er hat ordentliche und
fördernde Mitglieder.

2 Fördernde Mitglieder zahlen einen besonderen Beitrag, der nach §6 Punkt 2 festgelegt
wird.

3 Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können vom
Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag
befreit.

Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf schriftlichen Antrag. Über die Aufnahme
entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei
juristischen Personen durch deren Auflösung, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt aus dem
Verein ist jederzeit möglich. Die Kündigung der Mitgliedschaft / Austritt aus dem Verein
bedarf der Schriftform. Eingezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es der Satzung zuwiderhandelt oder den
Verein in anderer Weise schwer schädigt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit
sofortiger Wirkung; der Beschluss ist zu begründen. Das Mitglied kann gegen den Beschluss
binnen Monatsfrist die nächste ordentliche Mitgliederversammlung anrufen; sie entscheidet
endgültig mit einfacher Mehrheit.

§5 Stimmrecht

Jedes Mitglied hat eine Stimme.

§6 Vereinsmittel

1 Der Verein beschafft die für seine Arbeit erforderlichen Mittel durch Mitgliedsbeiträge und
Spenden.

2 Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und Förderbeiträge wird von der Mitgliederversammlung
auf Vorschlag des Vorstandes beschlossen.

3 Näheres regelt die Beitragsordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung
beschlossen und der Satzung als Anhang beigefügt wird.

§7 Organe

Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.

§8 Mitgliederversammlung

1 Die Mitgliederversammlung
a) wählt den Vorstand und die Kassenprüfer für drei Jahre,
b) nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstands entgegen und beschließt über die
Entlastung des Vorstands,
c) beschließt die Satzung und ihre Änderungen,
d) setzt die Höhe des Mitgliedsbeitrags fest,
e) entscheidet über den Einspruch von Mitgliedern, deren Ausschluss der Vorstand
beschlossen hat,
f) und beschließt über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung für den Verein.

2 Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr durch den Vorsitzenden unter
Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden
auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag statt, der von mindestens einem
Zehntel der Mitglieder unterzeichnet ist.

3 Zur Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung gehören mindestens
a) der Jahresbericht des Vorstandes,
b) der Kassenbericht des Schatzmeisters,
c) der Bericht der Kassenprüfer und der Beschluss über die Entlastung des Vorstandes.

4 Zur Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder mit einer Frist von drei Wochen unter
Angabe der Tagesordnung einzuladen. Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens eine
Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingegangen sein. Über die
geänderte Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung. Jede satzungsgemäß
einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Vorbehaltlich Absatz 5 werden die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gefasst.

5 Die Mitgliederversammlung beschließt auf Antrag des Vorstandes oder auf schriftlichen
Antrag eines Drittels der Mitglieder mit den Stimmen von mindestens zwei Dritteln aller
anwesenden Mitglieder die Auflösung des Vereins.

6 Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und die darin gefassten Beschlüsse ist ein
Protokoll zu erstellen, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§9 Vorstand

1 Der Vorstand des Vereins besteht aus der Vorsitzenden / dem Vorsitzenden, zwei
StellvertreterInnen, der Schriftführerin / dem Schriftführer, der Schatzmeisterin / dem
Schatzmeister und bis zu fünf BeisitzerInnen. Die BeisitzerInnen können im Rahmen der
Geschäftsordnung des Vorstandes besondere fachliche Aufgaben temporär oder für die Dauer
ihrer Amtszeit ausüben.

2 Die Mitglieder des Vorstandes nach §9 Ziffer 1 werden mit einer einfachen Mehrheit in
getrennten Wahlgängen von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren
gewählt. Die Wahl erfolgt durch Handzeichen, sofern nicht aus der Mitgliederversammlung
heraus geheime Wahl beantragt wird. Scheiden während der laufenden Dreijahresperiode
Mitglieder des Vorstandes aus, sind diese Vorstandsposten in der nächsten
Mitgliederversammlung neu zu wählen. Werden Vorstandmitglieder nachgewählt, endet
deren Amtszeit mit der des gesamten Vorstandes. Bis zu einer notwendig werdenden
Nachwahl führen die verbliebenen Vorstandmitglieder die Vereinsgeschäfte gemeinschaftlich
fort. Wird nach Ablauf der Amtszeit des Vorstandes kein neuer Vorstand gewählt, führt der
im Amt befindliche die Amtsgeschäfte bis zu einer Neuwahl kommissarisch fort.

3 Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung
vorbehalten sind und soweit die Satzung dies vorsieht. Er bereitet die Mitgliederversammlung
vor.

4 Der Vorstand wird vom Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung – in der Regel mit
einer Frist von zwei Wochen – eingeladen.

5 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

6 Weitere Einzelheiten zur Arbeit des Vorstandes regelt eine Geschäftsordnung für die
Vorstandsarbeit, die sich der Vorstand selbst gibt, und die der Satzung als Anhang beigefügt
wird.

7 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden; bei
seiner Verhinderung vertritt ihn einer seiner Stellvertreter.

8 Der Direktor der Museumslandschaft Hessen Kassel (mhk) und der Präsident des
Landesamtes für Denkmalpflege Hessen können auf eigenen Wunsch oder auf Einladung
durch den Vorstand an Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme an
Vorstandssitzungen teilnehmen. Vertretung ist möglich.

§10 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§11 Schlussbestimmungen

Der Antrag auf Auflösung des Vereins muss beim Vorstand mit schriftlicher Begründung
eingereicht werden. Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Auflösung
gilt als beschlossen, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmen.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen
des Vereins an die Museumslandschaft Hessen Kassel, die es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Entsprechende Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach
Zustimmung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 12 Wirksamwerden
Diese Satzung wird am Tag ihrer Errichtung, dem 17.11.2001, wirksam.
Kassel, den 20.08.2001, den 19.10.2001 und den 17.11.2001

Geändert am 25.03.2014, Geändert am 15.03.2016

Zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 11.05.2022