Satzung
§1 Name, Rechtsstatus und Sitz
- Der Verein führt den Namen «Bürger für das Welterbe Kassel e.V.»
Der Rechtsstatus ist der eines in das Vereinsregister eingetragenen Vereins, Nr. VR 3272. - Der Sitz des Vereins ist Kassel.
§2 Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege.
Der Verein fördert den Schutz und Erhalt sowie die Instandsetzung und Wiederherstellung der historischen Schlossgärten Wilhelmshöhe, Karlsaue und Wilhelmsthal und ihrer Bauten als einzigartige und außergewöhnliche Zeugnisse der europäischen Gartenkunst und unersetzliches Kulturerbe der Menschheit. Grundlage dafür sind die von UNESCO und ICOMOS genannten Bedingungen. - Verwirklicht wird der Satzungszweck insbesondere durch die Förderung der Aufgaben, die dem Land Hessen und den zuständigen Dienststellen hinsichtlich der Schlossgärten und des Welterbes gestellt sind.
- Der Verein setzt sich außerdem zum Ziel, einer größeren Öffentlichkeit den besonderen kulturhistorischen Wert der Gärten Wilhelmshöhe, Karlsaue und Wilhelmsthal und deren bedeutungsvolle Beziehungen zu Stadt und Landschaft zu vermitteln. Durch eine Vielfalt von Öffentlichkeitsarbeit und Bildungsangeboten zur Gartenkunst will der Verein das Verständnis und das Engagement der Bürgerschaft für ihre historischen Gärten und das Welterbe erhöhen, denn die Beteiligung der örtlichen Bevölkerung am Anmeldeverfahren war von entscheidender Bedeutung, damit sie nach der Anerkennung die Verantwortung für die Erhaltung der Welterbestätte mit dem Vertragsstaat teilen kann. (s. dazu Abschnitt III. A. Nr. 123. UNESCO-Richtlinien für die Durchführung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt, Januar 2008).
§3 Gemeinnützigkeit des Vereins
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. - Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durchunverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Mitgliedschaft
- Dem Verein können natürliche und juristische Personen angehören. Er hat ordentliche und fördernde Mitglieder.
- Fördernde Mitglieder zahlen einen besonderen Beitrag, der nach §6 Punkt 2 festgelegt wird.
- Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.
- Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf schriftlichen Antrag. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen durch deren Auflösung, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich.
Die Kündigung der Mitgliedschaft / Austritt aus dem Verein bedarf der Schriftform.
Eingezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet. - Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es der Satzung zuwiderhandelt oder den Verein in anderer Weise schwer schädigt.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit sofortiger Wirkung; der Beschluss ist zu begründen. Das Mitglied kann gegen den Beschluss binnen Monatsfrist die nächste ordentliche Mitgliederversammlung anrufen; sie entscheidet endgültig mit einfacher Mehrheit.
§5 Stimmrecht
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
§6 Vereinsmittel
- Der Verein beschafft die für seine Arbeit erforderlichen Mittel durch Mitgliedsbeiträge und Spenden.
- Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und Förderbeiträge wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes beschlossen.
- Näheres regelt die Beitragsordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
§7 Organe
Organe des Vereins sind a) die Mitgliederversammlung, b) der Vorstand.
§8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung
a) wählt den Vorstand und die Kassenprüfer für zwei Jahre,
b) nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstands entgegen und beschließt über die Entlastung des Vorstands,
c) beschließt die Satzung und ihre Änderungen,
d) setzt die Höhe des Mitgliedsbeitrags fest,
e) entscheidet über den Einspruch von Mitgliedern, deren Ausschluss der Vorstand beschlossen hat,
f) und beschließt über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung für den Verein. - Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr schriftlich durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag statt, der von mindestens einem Zehntel der Mitglieder unterzeichnet ist. - Zur Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung gehören mindestens
a) der Jahresbericht des Vorstandes,
b) der Kassenbericht,
c) der Bericht der Person, die mit dem Kassenbericht beauftragt wurde, und der Beschluss zur
Entlastung des Vorstandes. - Zur Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder mit einer Frist von drei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich bei der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden eingegangen sein. Über die geänderte Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung.
Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Vorbehaltlich Absatz 5 werden die Beschlüsse der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gefasst. - Die Mitgliederversammlung beschließt auf Antrag des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag eines Drittels der Mitglieder mit den Stimmen von mindestens zwei Dritteln aller anwesenden Mitglieder die Auflösung des Vereins.
- Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und die darin gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu erstellen, das von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und der Verfasserin oder dem Verfasser des Protokolls zu unterzeichnen ist.
§9 Vorstand
- Der Vorstand des Vereins besteht aus der vorsitzenden Person, einer stellvertretenden Person und drei bis fünf Personen, aber mindestens fünf Personen, die für die Dauer Ihrer Amtszeit besondere fachliche Aufgaben ausüben.
- Die Mitglieder des Vorstandes nach §9 Ziffer 1 werden von der Mitgliederversammlung mit einer einfachen Mehrheit einzeln in getrennten Wahlgängen für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt offen durch Handzeichen, sofern nicht aus der Mitgliederversammlung heraus geheime Wahl beantragt wird.
Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig.
Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des
Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die
Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
Werden Vorstandsmitglieder nachgewählt, endet deren Amtszeit mit der des gesamten Vorstandes. - Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind und soweit die Satzung dies vorsieht.
Er bereitet die Mitgliederversammlung vor. - Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der vorsitzenden Person den Ausschlag. - Weitere Einzelheiten zur Arbeit des Vorstandes regelt eine Geschäftsordnung für die Vorstandsarbeit, die sich der Vorstand selbst gibt.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die vorsitzende Person und die stellvertretende Person vertreten. Jedes Vorstandsmitglied vertritt einzeln.
- Die Direktion von HESSEN KASSEL HERITAGE (HKH) und die Präsidentschaft des Landesamtes für Denkmalpflege Hessen können auf eigenen Wunsch oder auf Einladung durch den Vorstand an Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme an Vorstandssitzungen teilnehmen. Vertretung ist möglich.
§10 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§11 Schlussbestimmungen
Der Antrag auf Auflösung des Vereins muss beim Vorstand mit schriftlicher Begründung eingereicht werden. Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung.Die Auflösung gilt als beschlossen, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmen.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an HESSEN KASSEL HERITAGE, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Entsprechende Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Zustimmung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 12 Wirksamwerden
Diese Satzung wird mit der Eintragung im Vereinsregister wirksam.
Die Satzung wurde am 17.11.2001 errichtet und am 25.03.2014
15.03.2016
11.05.2022
15.05.2024 sowie am ___________ geändert.